AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
AGB für Direktkunden der IC Medical GmbH · Stand Oktober 2026
IC Medical GmbH · Schorndorfer Straße 67 · 73635 Rudersberg
Amtsgericht Stuttgart, HRB 282221 · Geschäftsführerin: Anja Kleinhanß
§ 1 Geltungsbereich, Unternehmereigenschaft
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der IC Medical GmbH („IC Medical“) über die Lieferung von Geräten, Zubehör, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterial sowie über Anlieferung, Installation, Einweisung, Validierung, Wartung, Reparatur und sonstige Serviceleistungen mit Kunden, die die Ware selbst nutzen. Für Fachhändler und Vertriebspartner, die Waren zum Weiterverkauf erwerben, gelten ausschließlich die Händler-AGB von IC Medical.
(2) IC Medical schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (einschließlich Freiberuflern wie Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Podologen), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden keine Verträge geschlossen. Der Kunde bestätigt mit seiner Bestellung, dass er die Ware für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit erwirbt. IC Medical kann einen Nachweis verlangen (z. B. USt-IdNr., Handelsregisterauszug, Praxis- oder Betriebsnachweis).
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn IC Medical ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch, wenn IC Medical in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert oder leistet.
(4) Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss gültigen und dem Kunden in Textform mitgeteilten oder zugänglich gemachten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge gleicher Art mit demselben Kunden, ohne dass IC Medical erneut auf sie hinweisen muss.
(5) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Für deren Inhalt ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag oder eine Bestätigung von IC Medical in Textform maßgebend.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen des Kunden nach Vertragsschluss (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt, Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).
§ 2 Angebot und Vertragsschluss, Online-Shop, Finanzierung
(1) Angebote von IC Medical sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
(2) Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Vertragsangebot. IC Medical kann dieses innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware annehmen. Nimmt der Kunde ein verbindliches Angebot von IC Medical an, kommt der Vertrag mit Zugang der Annahmeerklärung zustande.
(3) Darstellungen im Online-Shop sind kein Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung. Der Bestellprozess enthält eine Abfrage der Unternehmereigenschaft. Die Pflichten nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB werden abbedungen (§ 312i Abs. 2 Satz 2 BGB).
(4) Wählt der Kunde eine Finanzierung oder ein Kaufleasing, ist deren Abschluss Sache des Kunden. Tritt ein Leasinggeber in den Kaufvertrag ein, gelten diese AGB auch im Verhältnis zum Leasinggeber; die Mitwirkungs- und Betreiberpflichten des Kunden bleiben unberührt. Kommt die Finanzierung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zu den erwarteten Konditionen zustande, bleibt der Kaufvertrag bestehen; der Kunde hat den Kaufpreis dann nach § 8 selbst zu zahlen. Ein Rücktrittsrecht besteht nur, wenn es ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. IC Medical kann dem Kunden eine angemessene Frist zum Nachweis der Finanzierung setzen; nach fruchtlosem Fristablauf kann IC Medical die Lieferung von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises abhängig machen.
§ 3 Leistungsumfang, Produktangaben, Änderungen, Software
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Anlieferung, Installation, Einweisung, Erstvalidierung und Rücknahme von Altgeräten schuldet IC Medical nur, soweit sie dort als Leistung ausgewiesen sind.
(2) Angaben in Prospekten, im Online-Shop, auf der Website und in Angeboten beschreiben die Ware; sie sind keine Garantie, sofern sie nicht ausdrücklich als Garantie bezeichnet sind. Maßgeblich für die Beschaffenheit sind die Produktbeschreibung und die Gebrauchsanweisung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
(3) Konstruktions-, Material-, Software- und Formänderungen bleiben vorbehalten, soweit sie technisch fortschrittlich oder rechtlich bzw. normativ geboten sind, die vereinbarte Funktion, Sicherheit und Konformität nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich IC Medical Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung in Textform zugänglich gemacht werden. Der Kunde erhält an Gerätesoftware und Firmware ein einfaches, an das jeweilige Gerät gebundenes und nicht gesondert übertragbares Nutzungsrecht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch; bei Veräußerung des Geräts geht es mit dem Gerät auf den Erwerber über. §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden, Aufstellort
(1) Die Herstellung von Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüssen gehört nicht zum Lieferumfang. Der Kunde stellt rechtzeitig vor dem Installationstermin auf eigene Kosten einen normgerechten Aufstellort mit den in den Installationsvorgaben genannten Anschlüssen bereit (insbesondere separat abgesicherte Steckdose, Wasser- und Abwasseranschluss, ggf. Sicherheitseinrichtungen wie Aquastop).
(2) Der Kunde sorgt dafür, dass am Installationstermin der Zugang zum Aufstellort möglich ist und ein Ansprechpartner sowie möglichst alle künftigen Anwender anwesend sind.
(3) Ist die Installation aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig möglich, kann IC Medical den dadurch entstehenden Mehraufwand (insbesondere vergebliche Anfahrten und Folgetermine) nach ihren gültigen Verrechnungssätzen berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
§ 5 Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang
(1) Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart sind. Die voraussichtliche Lieferzeit beträgt bei Direktkauf ca. 1 Woche, bei Finanzierung oder Leasing ca. 2 Wochen ab Auftragsbestätigung.
(2) Lieferfristen beginnen nicht vor Klärung aller technischen Fragen, Eingang der vom Kunden beizubringenden Unterlagen und Angaben sowie bei Finanzierung nicht vor Eingang der Finanzierungszusage. Der Kunde hat diese Unterlagen unverzüglich beizubringen.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht über: (a) beim Versand durch Paketdienst oder Spediteur mit Übergabe der Ware an die Transportperson; (b) bei Anlieferung durch IC Medical oder einen beauftragten Servicepartner mit Übergabe am Aufstellort; (c) im Übrigen mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden.
(5) Erkennbare Transportschäden sind bei Anlieferung auf dem Lieferschein zu vermerken und IC Medical innerhalb von 5 Werktagen in Textform anzuzeigen. Verletzt der Kunde diese Pflicht schuldhaft, ersetzt er IC Medical den daraus entstehenden Schaden (insbesondere den Verlust von Ansprüchen gegen den Transporteur); Mängelansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
(6) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, kann IC Medical Ersatz des entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lager- und Transportkosten) verlangen.
(7) Transport- und Umverpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes werden nicht zurückgenommen; IC Medical beteiligt sich für Verkaufsverpackungen an einem dualen System.
(8) Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder Embargos entgegenstehen. Bei einem Export ist der Kunde für die Einhaltung der Ausfuhrvorschriften verantwortlich.
§ 6 Lieferverzug, höhere Gewalt
(1) Hält IC Medical einen verbindlichen Liefertermin nicht ein, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die in der Regel mindestens 2 Wochen betragen soll, vom Vertrag zurücktreten. Überschreitet IC Medical einen unverbindlichen Liefertermin um mehr als 2 Wochen, kann der Kunde IC Medical in Textform zur Lieferung auffordern; mit Zugang der Aufforderung gerät IC Medical in Verzug. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
(2) Höhere Gewalt sind von außen kommende, auch bei äußerster Sorgfalt nicht vorhersehbare und nicht abwendbare Ereignisse, die IC Medical nicht zu vertreten hat, insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Pandemien und Epidemien, Krieg, Terror, Sabotage, behördliche Maßnahmen, Embargos, rechtmäßige Arbeitskämpfe in Drittbetrieben sowie unverschuldete Ausfälle von Energie oder Transportwegen.
(3) Für die Dauer der höheren Gewalt und eine angemessene Anlaufzeit danach verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen. IC Medical informiert den Kunden unverzüglich. Dauert das Hindernis länger als 3 Monate, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich erstattet.
(4) IC Medical ist von der Lieferpflicht befreit, wenn sie selbst trotz eines vor Vertragsschluss abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird und dies nicht zu vertreten hat (Selbstbelieferungsvorbehalt). IC Medical informiert den Kunden unverzüglich und erstattet bereits erbrachte Gegenleistungen.
(5) Schadensersatzansprüche wegen Verzugs richten sich nach § 11.
§ 7 Preise
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise, im Übrigen die bei Vertragsschluss gültige Preisliste von IC Medical. Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Im Angebot als Leistung ausgewiesene Positionen (z. B. Anlieferung, Installation, Einweisung, Erstvalidierung, Altgeräterücknahme) sind im Preis enthalten. Sonstige Leistungen werden nach den bei Auftragserteilung gültigen Verrechnungssätzen berechnet.
(3) Versandkosten für Zubehör und Verbrauchsmaterial ergeben sich aus dem Online-Shop bzw. der Preisliste. Einen Mindermengenzuschlag berechnet IC Medical nur, wenn er dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt wurde.
§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen über Warenlieferungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu zahlen. Rechnungen über Service-, Wartungs-, Reparatur- und sonstige Dienst- oder Werkleistungen sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Skonto wird nicht gewährt.
(2) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang auf dem Konto von IC Medical. Der Kunde gerät durch eine Mahnung nach Fälligkeit, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Im Verzug schuldet er Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(3) IC Medical kann Rechnungen elektronisch, auch als E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG, an die vom Kunden angegebene Adresse übermitteln. Der Kunde stellt deren Empfang sicher.
(4) Trifft der Kunde keine Tilgungsbestimmung, werden Zahlungen zunächst auf Forderungen angerechnet, für die kein Eigentumsvorbehalt (mehr) besteht, im Übrigen gilt § 366 Abs. 2 BGB.
(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen; dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben; wegen Mängeln darf er nur einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Zahlung zurückhalten.
(6) Begleicht der Kunde fällige Rechnungen auch nach zwei Mahnungen nicht, kann IC Medical weitere Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsbeziehung, auch aus bereits bestätigten Aufträgen, bis zum Ausgleich der fälligen Rechnungen zurückhalten oder nur gegen Vorkasse ausführen, sofern IC Medical dies in der zweiten Mahnung angekündigt hat. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich entsprechend.
(7) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von IC Medical durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann IC Medical ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheit erbringen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten (§ 321 BGB).
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von IC Medical („Vorbehaltsware“).
(2) Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und versichert sie auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden. Ansprüche aus diesen Versicherungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts an IC Medical ab; IC Medical nimmt die Abtretung an.
(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Eine Weiterveräußerung bedarf der vorherigen Zustimmung von IC Medical in Textform; die Kaufpreisforderung aus einer Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt an IC Medical ab. Die Übertragung an einen Leasinggeber, der den Kaufpreis an IC Medical zahlt, ist zulässig.
(4) Über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter informiert der Kunde IC Medical unverzüglich in Textform und weist den Dritten auf das Eigentum von IC Medical hin. Die Kosten notwendiger Abwehrmaßnahmen trägt der Kunde, soweit der Dritte sie nicht erstattet.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, kann IC Medical nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen. Die Abholung wird mit dem Kunden abgestimmt und erfolgt während der Geschäftszeiten unter Rücksicht auf den Praxisbetrieb; der Kunde hat das Gerät zuvor zu dekontaminieren (§ 14 Abs. 2).
(6) IC Medical gibt Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl frei, soweit deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 10 Mängelansprüche (Gewährleistung)
(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel oder Schaden beruht auf: natürlicher Abnutzung und gebrauchsbedingtem Verschleiß von Verschleißteilen (insbesondere Dichtungen, Filter, Siebe, Schläuche, Injektionsadapter, Beladungsträger); Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung; Verwendung nicht freigegebener Prozesschemie, Zubehör- oder Ersatzteile; ungeeignetem Wasser; unterlassener oder verspäteter Wartung bzw. Filterwechsel; fehlerhafter Installation oder Eingriffen durch nicht von IC Medical autorisierte Dritte; mangelhafter bauseitiger Installation; Überspannung oder äußeren Einwirkungen. Die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt unberührt.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung und verdeckte Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen sind. Ist der Kunde kein Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung bzw. Abschluss der Installation in Textform anzuzeigen; andernfalls sind Mängelansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Arglist oder einer Garantie von IC Medical sowie für Ansprüche nach § 11 Abs. 1.
(4) Besteht der Verdacht eines Mangels, der die Sicherheit von Patienten, Anwendern oder Dritten oder die Wirksamkeit der Aufbereitung beeinträchtigen kann, nimmt der Kunde das Gerät bis zur Klärung außer Betrieb und informiert IC Medical unverzüglich.
(5) IC Medical leistet Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, bei Geräten in der Regel vor Ort am Aufstellort, bei Zubehör und Verbrauchsmaterial auch durch Ersatzversand. Der Kunde gibt IC Medical die erforderliche Zeit und Gelegenheit, gewährt Zugang und übergibt die beanstandete Ware auf Verlangen zur Prüfung. Die Nacherfüllungsaufwendungen trägt IC Medical nach Maßgabe des § 439 Abs. 2 und 3 BGB; Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach Lieferung an einen anderen Ort als den Aufstellort verbracht wurde, trägt der Kunde. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von IC Medical über.
(6) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen (in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch), unmöglich, verweigert oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde mindern oder – bei einem nicht unerheblichen Mangel – vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach § 11.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neuer Ware 12 Monate, bei gebrauchter Ware 6 Monate. Sie beginnt mit Ablieferung, bei von IC Medical geschuldeter Installation mit deren Abschluss. Die Verkürzung gilt nicht (a) für Schadensersatzansprüche nach § 11 Abs. 1, (b) bei Arglist, (c) im Umfang einer Garantie, (d) für Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie §§ 445a, 445b BGB und (e) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(8) Nacherfüllung lässt die Verjährung nur neu beginnen, wenn IC Medical sie ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht vornimmt.
(9) Stellt sich eine Mängelanzeige als unberechtigt heraus, kann IC Medical die Kosten der Prüfung und Anfahrt verlangen, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt.
(10) Eine Garantie im Rechtssinne übernimmt IC Medical nur, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Garantie bezeichnet ist (z. B. Power-Duo-Garantie). Inhalt und Voraussetzungen ergeben sich aus den Garantiebedingungen von IC Medical, die dem Kunden vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt werden. Mängelansprüche bleiben unberührt.
§ 11 Haftung
(1) IC Medical haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet IC Medical nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von IC Medical.
(5) Die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt unberührt.
§ 12 Medizinprodukterechtliche Bestimmungen
(1) Die Thermodesinfektoren der HYG-Serie sind Medizinprodukte, die auf Grundlage gültiger Bescheinigungen nach der Richtlinie 93/42/EWG als sogenannte Legacy Devices nach Art. 120 der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/607 in Verkehr gebracht werden. Ob weitere Produkte (z. B. Zubehör, Wasseraufbereitung, Tastaturen) Medizinprodukte sind, ergibt sich aus ihrer Kennzeichnung und Konformitätserklärung. Ein späterer Übergang auf eine MDR-Zertifizierung ist für sich genommen kein Mangel einer rechtmäßig in Verkehr gebrachten Ware.
(2) Der Kunde verwendet die Ware ausschließlich bestimmungsgemäß nach der Gebrauchsanweisung und den anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN EN ISO 15883 und der gemeinsamen Empfehlung von KRINKO und BfArM zur Aufbereitung von Medizinprodukten). Dazu gehören insbesondere die Verwendung der freigegebenen Prozesschemie (Thermo Tabs), die vorgegebene Wasserqualität, die Einhaltung der Wartungsintervalle (bei Neugeräten der HYG-Serie derzeit alle 24 Monate oder nach 600 Zyklen, je nachdem, was zuerst eintritt; bei Gebrauchtgeräten jährlich) sowie der Filterwechsel nach Herstellervorgabe.
(3) Der Kunde ist Betreiber im Sinne der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Ihm obliegen insbesondere die Einweisung neuer Anwender, die Aufbereitung mit validierten Verfahren (§ 8 MPBetreibV), die regelmäßige Revalidierung und die Dokumentation. Leistungen von IC Medical (Einweisung, Validierung, Erinnerungen) unterstützen den Kunden, entbinden ihn aber nicht von diesen Pflichten.
(4) IC Medical weist die bei der Installation anwesenden Anwender in die Bedienung ein und dokumentiert dies in einem Einweisungsprotokoll. Weitere Anwender kann IC Medical auf Anfrage gegen Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste per Video-Einweisung einweisen.
(5) Der Kunde meldet IC Medical unverzüglich alle Vorkommnisse, Fehlfunktionen und sicherheitsrelevanten Beobachtungen, damit IC Medical ihre Vigilanz- und Marktbeobachtungspflichten (Art. 87 ff. MDR) erfüllen kann. Eigene Meldepflichten des Kunden als Betreiber oder Anwender (insbesondere nach der Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung) bleiben unberührt.
(6) Der Kunde teilt IC Medical einen Wechsel des Aufstellortes oder des Betreibers unter Angabe der Seriennummer unverzüglich mit und unterstützt IC Medical bei Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld und Rückrufen. Bei Weitergabe der Ware verpflichtet er den Erwerber entsprechend.
(7) Eigenmächtige Eingriffe in Hard- oder Software sowie der Einbau nicht freigegebener Teile können Sicherheit und Konformität beeinträchtigen; für daraus entstehende Mängel und Schäden gilt § 10 Abs. 2.
(8) Die Geräte protokollieren Chargen und Gerätezustände. IC Medical darf diese Daten bei Service, Wartung und zur Prüfung von Mängel- oder Garantieansprüchen auslesen und auswerten. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, erfolgt die Verarbeitung nur im datenschutzrechtlich zulässigen Rahmen.
(9) Der Kunde stellt IC Medical von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung der Pflichten aus diesem § 12 beruhen.
§ 13 Installation, Einweisung und Validierung
(1) Ist die Erstvalidierung im Angebot ausgewiesen, führt IC Medical sie nach eigener Wahl selbst oder durch einen qualifizierten Validierer nach DIN EN ISO 15883 und den einschlägigen Leitlinien durch und übergibt den Validierungsbericht. Der Kunde stellt die Voraussetzungen (Zugang, Prüfgut bzw. Beladungsmuster, betriebsbereite Anschlüsse, Ansprechpartner) rechtzeitig bereit.
(2) IC Medical schuldet die fachgerechte Durchführung der Validierung und die Übergabe des Validierungsberichts, nicht ein bestimmtes Validierungsergebnis. Die Verantwortung für Instrumentenspektrum, Beladung, Arbeitsanweisungen und Anwenderqualifikation bleibt beim Kunden. Scheitert die Validierung an einem Mangel des Geräts, gilt § 10.
(3) Der Kunde kann die Erstvalidierung vor Vertragsschluss abwählen; die Position entfällt dann. In diesem Fall ist der Kunde allein dafür verantwortlich, das Gerät vor Aufnahme des Routinebetriebs validieren zu lassen. IC Medical unterstützt den Validierer im zumutbaren Rahmen mit Geräteinformationen.
(4) Revalidierungen sind nur geschuldet, wenn sie gesondert beauftragt sind. Vermittelt IC Medical einen Validierer, kommt der Vertrag nur zwischen Kunde und Validierer zustande.
(5) Betreibt der Kunde das Gerät ohne gültige Validierung oder Revalidierung, haftet IC Medical nicht für Schäden, die gerade hierauf beruhen; § 11 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 14 Service-, Wartungs- und Reparaturleistungen
(1) Serviceleistungen werden, sofern kein Festpreis vereinbart ist, nach Aufwand zu den bei Auftragserteilung gültigen Verrechnungssätzen berechnet; Anfahrt, Fahrzeit und Versand werden gesondert berechnet. Kostenvoranschläge sind unverbindlich; zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, informiert IC Medical den Kunden unverzüglich (§ 650 BGB).
(2) Der Kunde nimmt das Gerät vor Beginn der Arbeiten außer Betrieb, entleert es und reinigt und desinfiziert es nach den geltenden Hygienevorschriften (Dekontamination); auf Verlangen legt er eine Dekontaminationserklärung vor. Andernfalls kann IC Medical die Arbeiten verweigern oder die Dekontamination gegen Berechnung des Mehraufwands selbst vornehmen.
(3) Die rechtzeitige Wartung liegt in der Verantwortung des Kunden als Betreiber. Erinnerungen von IC Medical oder Anzeigen des Geräts sind ein freiwilliger Service.
(4) Vereinbarte Servicetermine beziehen sich auf den vereinbarten Tag; eine feste Uhrzeit wird nicht vereinbart, eine genannte Ankunftszeit des Technikers ist nur ein unverbindlicher Richtwert. Der Kunde ermöglicht den Zugang zum Gerät innerhalb seiner Geschäftszeiten am vereinbarten Tag.
(5) Der Kunde kann einen Termin bis 2 Werktage vorher kostenfrei in Textform absagen. Bei späterer Absage, Abweisung des Technikers ohne wichtigen Grund oder Undurchführbarkeit aus vom Kunden zu vertretenden Gründen kann IC Medical pauschal 50 % (Absage am Vortag) bzw. 100 % (Absage am Termintag, Abweisung, Undurchführbarkeit) des für den Termin vorgesehenen Aufwands an Arbeitszeit, Fahrzeit und Anfahrt verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Für Mängel von Serviceleistungen gilt § 10 entsprechend; die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde das Gerät nach Abschluss der Arbeiten ohne Beanstandung in Betrieb nimmt oder die Abnahme nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).
(7) Ein Anspruch auf ein Leih- oder Ersatzgerät besteht nicht.
§ 15 Rücknahme von Ware
(1) Ein Rückgabe- oder Umtauschrecht besteht über die gesetzlichen Rechte hinaus nicht. IC Medical kann einer Rücknahme im Einzelfall zustimmen, wenn die Ware unbenutzt und originalverpackt ist; IC Medical kann hierfür eine vorab vereinbarte Bearbeitungsgebühr verlangen.
(2) Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Geöffnete Verbrauchs- und Hygieneartikel werden aus hygienischen Gründen nicht zurückgenommen.
§ 16 Altgeräte und Entsorgung (ElektroG)
(1) IC Medical ist unter der WEEE-Registrierungsnummer DE 31076039 registriert. Die Geräte sind ausschließlich zur gewerblichen Nutzung bestimmt (B2B-Geräte).
(2) IC Medical nimmt eigene Altgeräte, die nach dem 13.08.2005 in Deutschland in Verkehr gebracht wurden, zurück und entsorgt sie nach den gesetzlichen Vorschriften. Erfolgt die Rücknahme bei Lieferung eines Neugeräts, ist sie im Angebot ausgewiesen. Altgeräte anderer Hersteller nimmt IC Medical nur mit, wenn es sich um Tischgeräte oder Geräte bis 40 kg handelt und dies im Angebot ausgewiesen ist. Schwerere Fremdgeräte kann IC Medical am Installationstermin vom Strom und von den Anschlüssen trennen und am Aufstellort beiseitestellen; ihre Entsorgung obliegt dem Kunden.
(3) Der Kunde trennt das Altgerät vor der Rücknahme von den Anschlüssen, soweit der Abbau nicht als Leistung ausgewiesen ist, dekontaminiert es und löscht gespeicherte personenbezogene Daten.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für Zahlungen ist Rudersberg. Erfüllungsort für Lieferungen ist Rudersberg, für von IC Medical geschuldete Anlieferung, Installation und Serviceleistungen vor Ort der Aufstellort.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von IC Medical (Amtsgericht Schorndorf bzw. Landgericht Stuttgart). IC Medical kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
(4) Änderungen dieser AGB gelten nur für Verträge, die nach ihrer Mitteilung geschlossen werden. Laufende Verträge, insbesondere Dauerschuldverhältnisse wie Wartungsverträge, werden nur mit Zustimmung des Kunden in Textform geändert; das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
(6) Vertragssprache ist Deutsch. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung auf www.icmedical.de.
