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Bestandsverzeichnis

Der Praxisbetreiber muss gemäß den Vorschriften des §13 MPBetreibV alle aktiven und nichtimplantierbaren Medizinprodukte in einem Verzeichnis, dem sogenannten Bestandsverzeichnis, aufführen. Alternativ spricht man vom Medizinproduktebuch oder einer Medizinproduktebibliothek. Aktiv nennt man ein Medizinprodukt dann, wenn sein Betrieb von einer Strom- oder einer anderen Energiequelle abhängt. Die konkreten Bestimmungen für ein Bestandsverzeichnis in Ihrer Praxis erteilt Ihr zuständiges Regierungspräsidium.