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Praxisbegehung

Das Infektionsschutzgesetz verlangt eine fakultative infektionshygienische Überwachung. Ebenso verlangt das Medizinproduktegesetz die Überwachung aller Bereiche, in denen man Medizinprodukte in den Verkehr bringt, betreibt oder anwendet bzw. sterile oder keimarme Medizinprodukte aufbereitet. Diese Überwachung führen die zuständigen Behörden nach den Strukturen auf Landesebene durch. Eines der Überwachungsinstrumente ist die Praxisbegehung, die anlassbezogen sein kann, im überwiegenden Fall aber nicht anlassbezogen ist.