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Hygieneplan

Ein Praxisinhaber (m/w/x) ist nach §36 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet, einen Hygieneplan sowie interne Arbeitsanweisungen vorzuhalten. Diese Anforderungen gehen über den Reinigungs- und Desinfektionsplan hinaus. Der Hygieneplan dient als Handbuch für die einzelne Praxis mit ihren besonderen baulich-funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten und infektionshygienischen Risiken. Er beinhaltet Regeln und Maßnahmen mit Blick auf Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Ver- und Entsorgung, Schutzausrüstung, Notfallanweisungen und arbeitsmedizinische Vorsorge. Oft stellen die Kammern einen Rahmenhygieneplan bereit.